Rechtliches & finanzielle Fragen

  • Pflegegeld
    Es ist ein pauschalierter Beitrag für pflegebedingte Mehraufwendungen und deckt oft nicht die gesamten Pflegeleistungen ab. Der Antrag auf Pflegegeld kann formlos, d.h. ohne Formular, gestellt werden. Die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses ist zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich. Ein Antrag auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes kann vom Betroffenen, bzw, durch Familienmitglieder oder Haushaltsangehörige auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung gestellt werden, wenn kein Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht. Der Antrag ist zumeist an jener Stelle einzubringen, die die Pension auszahlt. Ist der Betroffene berufstätig, mitversicherter Angehöriger, Bezieher einer Sozialhilfe oder Bezieher einer Beamtenpension eines Landes oder einer Gemeinde, ist die jeweilige Bezirkshauptmannschaft bzw. der Magistrat zuständig.

    Weitere Informationen erhalten Sie an den auszahlenden Stellen, bei der Beratung für Pflegende durch das Sozialservice des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz österreichweit und kostenlos unter Tel.: 0800 / 201622.

    www.bmask.gv.at

  • Aufnahme in ein Pflegeheim
    Kann eine Person den Heimvertrag infolge Einwilligungsunfähigkeit nicht selbst unterfertigen, so sind neben der Bestellung eines Sachwalters für diese einmalige Angelegenheit folgende Lösungen möglich:

    • Bestellung bzw. Ermächtigung einer anderen Person (Sachwalter, Angehöriger) durch das Pflegschaftsgericht
    • das Pflegschaftsgericht ersetzt die Unterschrift des Betroffenen

    Es ist zweckmäßig, bei der Vorsprache bei Gericht den Heimvertrag und einen medizinischen Befund vorzulegen.

    Bei der Antragstellung auf Aufnahme in ein Pflegeheim ist der Bezug von Pflegegeld einer bestimmten Stufe nicht gefordert. Sie können daher auch ein diesbezügliches Ansuchen einbringen, wenn (noch) kein Pflegegeld oder nur ein solches der Stufe 1 oder 2 bezogen wird (gilt nur für Wien).

  • Begünstigungen
    Behindertenpass
    Der Behindertenpass wird auf Antrag vom zuständigen Bundessozialamt ausgestellt. Je nach Ausmaß der festgestellten Behinderung sind diverse Begünstigungen möglich. Weitere Informationen finden Sie unter www.bundessozialamt.gv.at/basb/Behindertenpass
  • Sachwalterschaft
    1. Sachwalter
    Ein Sachwalter ist eine vom Gericht bestellte Person, die eine geistig behinderte oder psychisch kranke Person (hierzu zählen auch Altersverwirrte) in den im gerichtlichen Bestellungsbeschluss angeführten Angelegenheiten wirksam vertritt. Nur in diesen Angelegenheiten wird dem Betroffenen die „Geschäftsfähigkeit“ entzogen. Es kann nur ein Sachwalter bestellt werden, in erster Linie eine nahe stehende Person. Die Bestellung darf nur im Interesse des Betroffenen gelegen sein. Ein Sachwalter wird bestellt entweder nur für einzelne Angelegenheiten, für einen Kreis von Angelegenheiten oder für alle Angelegenheiten. Die Bestellung eines Sachwalters ist unzulässig, soweit – durch andere Hilfen (gesetzliche Vertreter, Familie, Pflegeeinrichtungen etc.) die Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß besorgt werden können – durch eine Vollmacht, besonders eine Vorsorgevollmacht, oder eine verbindliche Patientenverfügung für die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person im erforderlichen Ausmaß vorgesorgt ist. Ab 1.7.2007 besteht eine Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger.

    2. VorsorgevollmachtEine Vorsorgevollmacht soll wirksam werden, wenn der Vollmachtgeber seine Angelegenheiten aus Mangel an Geschäftsfähigkeit oder aus Mangel an Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht mehr selbst besorgen kann.

    Information: VertretungsNetz – Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung (VSP) 1200 Wien, Forsthausstr. 16-20, Tel.: 01 / 330 46 00 Fax: DW 300, Email: verein@vsp.at

  • Das Patientenverfügungs-Gesetz
    Das Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG, Bundesgesetz, in Kraft seit 1.6.2006)

    Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, dass Patienten (womit nicht nur kranke, sondern auch gesunde Errichter einer Patientenverfügung gemeint sind) bestimmte künftige medizinische Behandlungen ablehnen können. Der Patient muss bei der Errichtung einer Patientenverfügung einsichts- und urteilsfähig sein. Einer verbindlichen Patientenverfügung muss eine umfassende ärztliche Aufklärung vorausgehen, sie muss schriftlich vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einem rechtskundigen Patientenvertreter erklärt werden und gilt für fünf Jahre. Eine Erneuerung ist möglich, ebenso der jederzeitige Widerruf. Eine Patientenverfügung, die die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist dennoch für die Ermittlung des Patientenwillens beachtlich, und zwar je eher sie die Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt. Ein entsprechendes Formular wurde z.B. von der Patientenanwaltschaft (www.patientenanwalt.com) oder vom Hospiz Österreich aufgelegt.

  • Heimaufenthaltsgesetz
    Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG, in Kraft seit 1.7.2005)

    Der körperliche und geistige Zustand mancher in bestimmten Einrichtungen betreuten Menschen erfordert bisweilen freiheitsbeschränkende Maßnahmen. Diese sind nur dann zulässig, wenn der Betroffene an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist, wenn er sich oder andere deshalb gefährdet und wenn diese Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann. Das Heimaufenthaltsgesetz regelt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschränkung der persönlichen Freiheit von Menschen insbesondere in Alten- und Pflegeheimen.

  • Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger
    Vermag eine Person aufgrund einer geistigen Behinderung die Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens zur Deckung des Lebensbedarfs sowie zur Geltendmachung von Ansprüchen (Pflegegeld, Sozialhilfe, Begünstigungen etc.) nicht selbst zu besorgen, so kann sie von einem nächsten Angehörigen vertreten werden. Ein ärztliches Zeugnis über die geistige Behinderung muss vorliegen.

    Der nächste Angehörige hat seine Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis durch einen Rechtsanwalt oder Notar registrieren zu lassen.

    Information: Sachwaltervereine, Vertretungsnetz, Notare, Rechtsanwälte

    www.vertretungsnetz.at

  • Heimvertragsgesetz
    Heimvertragsgesetz (HVerG, in Kraft seit 1.7.2004)

    Das Heimvertragsgesetz ist im Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979 enthalten, geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 91/2003. Es regelt bestimmte Aspekte zivilrechtlicher Verträge zwischen den Trägern und den Bewohnern von Altenheimen, Pflegeheimen und anderen Einrichtungen, in denen wenigstens drei Menschen aufgenommen werden können und gilt für Verträge über die dauernde oder auch nur vorübergehende Unterkunft, Betreuung und Pflege in solchen Einrichtungen. Ab 1.7.2007 ist folgende Änderung in Kraft: laut Sachwalterrechts-Änderungsgesetz von 2006 bedarf der Abschluss eines Heimvertrages durch einen Sachwalter nicht der gerichtlichen Genehmigung,wenn dieser den Vorgaben von §27d, Abs.1-5 KSchG entspricht.

  • Sachwalterschaft
    Die Anregung zur Bestellung eines Sachwalters (SW) ist schriftlich oder mündlich beim Pflegschaftsgericht des zuständigen Bezirksgerichtes vorzubringen (z.B. von Angehörigen, Behörden, psychosozialen Diensten)

    Einen Antrag auf Bestellung eines SW kann nur der Betroffene selbst stellen oder die Bestellung erfolgt von Amts wegen.

    Das Gericht entscheidet über die Person des SW und für welche zu besorgenden Angelegenheiten ein SW betraut wird:

    • für einzelne
    • einen bestimmten Kreis
    • für alle Angelegenheiten

    Information: Vertretungsnetz-Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung: www.vsp.at www.justiz.gv.at

  • Patientenverfügung
    Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn er zum Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist. Sie kann nur durch die Person selbst, nicht durch Vertreter errichtet werden. Zum Zeitpunkt der Errichtung muss die Person einsichts- und urteilsfähig sein.

    Ansprechpartner: Patientenanwaltschaft, Notare, Rechtsanwälte

    Anforderung des Formulars bei Hospiz Österreich: www.hospiz.at oder 01/803 9868

    Information: www.patientenverfuegung.or.at

  • Führerscheingesetz
    In der Literatur besteht Einstimmigkeit, dass bei leichter Demenz die Fahrtüchtigkeit durch einen Fahrtest überprüft werden sollte (Lundber et al.,1997). Psychologische Tests sind hier hilfreich, aber nur begrenzt einsetzbar (hier: Mix, Lämmler et al. 2004?, Burgard, 2005). Ab einer mittleren Demenz ist von einer Gefährdung auszugehen.

  • Sicherheitspolizeigesetz
    Es ermöglicht die erfolgreiche Einleitung von Suchmaßnahmen für Personen, die aufgrund einer psychischen Behinderung, z.B. Demenz, hilflos sind oder das Leben und die Gesundheit anderer ernstlich gefährden.

Anmerkung: Vorstehende Kurzinformationen dienen dem interessierten Leser zum jeweilig angegebenen Zeitpunkt lediglich als erster Hinweis für weitere Informationssuche und stellen nur eine allgemeine Information dar, womit jede Haftung für Inhalt, Aktualität und Vollständigkeit ausgeschlossen ist. Alzheimer Austria, alle Angaben ohne Gewähr.

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