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Rechtliches & finanzielle Fragen

Pflegegeld, Aufnahme in ein
Pflegeheim,
Begünstigungen, Sachwalterschaft , Patientenverfügungs-Gesetz, Heimaufenthaltsgesetz, Heimvertragsgesetz, Führerscheingesetz, Sicherheitspolizeigesetz
Rechtliche Änderungen ab
1.1.2011
Mit dem Ende letzten Jahres verabschiedeten
Budgetbegleitgesetz 2011 wurde auch Änderungen beim Pflegegeld
beschlossen. Bis auf die Pflegestufe 6 gab es keine Erhöhung des
Pflegegeldes, jenes der Stufe 6 wurde von 1.242 auf 1260 Euro
angehoben. In der Pflegestufe 1 wurde die Stundenanzahl auf 60 und in
der Pflegestufe 2 auf 85 Stunden erhöht.
Rechtliche Änderungen ab
1.1.2009
Schon seit 1.11. 2008 gibt es höhere
Förderbeiträge bei der legalen 24-Stunden-Betreuung, die
Vermögensgrenze entfällt.
Ab 1.1.2009 tritt die Pflegegeldnovelle 2008 in
Kraft, mit der das Pflegegeld erhöht wird:
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bisher
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ab 1.1.2009
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monatl. Plus
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Stunden / Monat
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Stufe 1
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148,30
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154,20
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5,90
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mehr als 50
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Stufe 2
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273,40
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284,30
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10,90
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mehr als 75
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Stufe 3
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421,80
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442,90
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21,10
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mehr als 120
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Stufe 4
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632,70
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664,30
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31,60
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mehr als 160
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Stufe 5
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859,30
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902,30
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43,00
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mehr als 180
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Stufe 6
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1171,70
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1242,00
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70,30
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Stufe 7
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1562,10
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1655,80
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93,70
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Weiters gibt es eine höhere Erschwerniszulage für dementiell
erkrankte Menschen. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach der
Summe der Stunden, in denen regelmäßig Betreuung stattfindet. Nun sind
zusätzlich 25 Stunden im Monat zuzurechnen.
Herabsenkung auf Stufe 1
Die finanzielle Unterstützung der Kurzzeit- oder Ersatzpflege wird bei
dementiell erkrankten Personen von Stufe 3 auf Stufe1
gesenkt.
Rechtliche Änderungen ab 1.
Juli 2007
Begünstigte Pensionsversicherung für pflegende
Angehörige ab 1.7.2007 erweitert: Sozialrechts-Änderungsgesetz,
in Kraft ab 1.7.2007, verbessert die sozialversicherungsrechtliche
Absicherung pflegender Angehöriger: Halbierung der Beitragsanteile für
versicherte Personen im Rahmen der „begünstigten Pensionsversicherung
für pflegende Angehörige“ bei Pflege eines nahen Angehörigen ab
Pflegestufe 4 und gänzlicher Entfall ab Stufe 5.
Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 (SWÄG
in Kraft ab 1.7.2007) regelt insbesondere: Vertretungsbefugnis nächster
Angehöriger, Vorsorgevollmacht, Beziehung zwischen Sachwalter und
betroffener Person.
Die sogenannte 24-Stunden-Betreuung wurde mit 1.Juli 2007 auf
eine rechtliche Grundlage gestellt. Zwei Möglichkeiten sind vorgesehen:
1. Selbständige Pfleger informieren sich bei der Sozialversicherung der
Gewerblichen Wirtschaft. Sie brauchen einen Gewerbeschein. 2. Der
Arbeitgeber (pflegebedürftige Person, ein Angehöriger) meldet die
Pflegekraft bei der Gebietskrankenkasse an.
Förderungen für beide Modelle sind vorgesehen, Voraussetzungen:
Pflegegeld ab Stufe 3 und fachärztliche Bestätigung für die
Notwendigkeit der 24-Stunden-Betreuung Monatliches Nettoeinkommen des
Pflegebedürftigen bis EUR 2500,00 (regelmäßige monatl. Einkünfte ohne
zweckgebundene Geldleistungen wie z.B. Pflegegeld, Familien- oder
Wohnungsbeihilfe) Vermögensgrenze bis EUR 5000,00 (derzeit)
Ansuchen um eine Förderung bei Bundessozialämtern,
Sozialversicherungen, Bezirkshauptmannschaften Auskünfte kostenlos
unter 0800 220303 Mo – Fr 8 - 18 Uhr oder www.pflegedaheim.at
In Niederösterreich gelten erweiterte Förderungen. Hotline:
02742/9005-9095

Pflegegeld
Es ist ein pauschalierter Beitrag für pflegebedingte
Mehraufwendungen und deckt oft nicht die gesamten Pflegeleistungen ab.
Der Antrag auf Pflegegeld kann formlos, d.h. ohne Formular, gestellt
werden. Die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses ist zu diesem Zeitpunkt
nicht erforderlich. Ein Antrag auf Zuerkennung oder Erhöhung des
Pflegegeldes kann vom Betroffenen, bzw, durch Familienmitglieder oder
Haushaltsangehörige auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung gestellt
werden, wenn kein Zweifel über Bestand und Umfang der
Vertretungsbefugnis besteht. Der Antrag ist zumeist an jener Stelle
einzubringen, die die Pension auszahlt. Ist der Betroffene berufstätig,
mitversicherter Angehöriger, Bezieher einer Sozialhilfe oder Bezieher
einer Beamtenpension eines Landes oder einer Gemeinde, ist die
jeweilige Bezirkshauptmannschaft bzw. der Magistrat zuständig. Weitere
Informationen erhalten Sie an den auszahlenden Stellen, bei der
Beratung für Pflegende durch das Sozialservice des Bundesministeriums
für Soziales und Konsumentenschutz österreichweit und kostenlos unter
Tel.: 0800 / 201622. Auch unsere Vorträge vom 23.5.2001 und 28.6.2001
bieten Ihnen wichtige Informationen. Seither ist eine Valorisierung des
Pflegegeldes erfolgt.
[nach oben]
Aufnahme in ein
Pflegeheim
Kann eine Person den Heimvertrag infolge Einwilligungsunfähigkeit
nicht selbst unterfertigen, so sind neben der Bestellung eines
Sachwalters für diese einmalige Angelegenheit folgende Lösungen
möglich:
- Bestellung bzw. Ermächtigung einer anderen Person (Sachwalter,
Angehöriger) durch das Pflegschaftsgericht
- das Pflegschaftsgericht ersetzt die Unterschrift des Betroffenen
Es ist zweckmäßig, bei der Vorsprache bei Gericht den Heimvertrag
und einen medizinischen Befund vorzulegen.
Bei der Antragstellung auf Aufnahme in ein Pflegeheim ist der Bezug
von Pflegegeld einer bestimmten Stufe nicht gefordert. Sie können daher
auch ein diesbezügliches Ansuchen einbringen, wenn (noch) kein
Pflegegeld oder nur ein solches der Stufe 1 oder 2 bezogen wird (gilt
nur für Wien).
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Begünstigungen
Behindertenpass
Der Behindertenpass wird auf Antrag vom zuständigen Bundessozialamt
ausgestellt. Je nach Ausmaß der festgestellten Behinderung sind
folgende Vergünstigungen möglich:
Ermäßigungen bei kulturellen Veranstaltungen
und Freizeiteinrichtungen
Inanspruchnahme eines Freibetrages nach dem
Einkommensteuergesetz
Befreiung von der motorbezogenen
Versicherungssteuer
Kostenlose Autobahnvignette
Fahrpreisermäßigung
[nach oben]
Sachwalterschaft
1. Sachwalter
Ein Sachwalter ist eine vom Gericht bestellte Person, die eine
geistig behinderte oder psychisch kranke Person (hierzu zählen auch
Altersverwirrte) in den im gerichtlichen Bestellungsbeschluss
angeführten Angelegenheiten wirksam vertritt. Nur in diesen
Angelegenheiten wird dem Betroffenen die „Geschäftsfähigkeit“ entzogen.
Es kann nur ein Sachwalter bestellt werden, in erster Linie eine nahe
stehende Person. Die Bestellung darf nur im Interesse des Betroffenen
gelegen sein. Ein Sachwalter wird bestellt entweder nur für einzelne
Angelegenheiten, für einen Kreis von Angelegenheiten oder für alle
Angelegenheiten. Die Bestellung eines Sachwalters ist unzulässig,
soweit - durch andere Hilfen (gesetzliche Vertreter, Familie,
Pflegeeinrichtungen etc.) die Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß
besorgt werden können - durch eine Vollmacht, besonders eine
Vorsorgevollmacht, oder eine verbindliche Patientenverfügung für die
Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person im erforderlichen
Ausmaß vorgesorgt ist. Ab 1.7.2007 besteht eine Vertretungsbefugnis
nächster Angehöriger.
2. Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht soll wirksam werden, wenn der Vollmachtgeber
seine Angelegenheiten aus Mangel an Geschäftsfähigkeit oder aus Mangel
an Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht mehr selbst besorgen kann.
Information: Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft 1200
Wien, Forsthausstr. 16-20, Tel.: 01 / 330 46 00 Fax: DW 300, Email: verein@vsp.at
(siehe auch Vortrag vom 22.2.2007 „Information
über Sachwalterschaft - Neuerungen ab 2007“)
[nach oben]
Das
Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG, Bundesgesetz, in Kraft seit
1.6.2006)
Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, dass Patienten (womit nicht
nur kranke, sondern auch gesunde Errichter einer Patientenverfügung
gemeint sind) bestimmte künftige medizinische Behandlungen ablehnen
können. Der Patient muss bei der Errichtung einer Patientenverfügung
einsichts- und urteilsfähig sein. Einer verbindlichen
Patientenverfügung muss eine umfassende ärztliche Aufklärung
vorausgehen, sie muss schriftlich vor einem Rechtsanwalt, einem Notar
oder einem rechtskundigen Patientenvertreter erklärt werden und gilt
für fünf Jahre. Eine Erneuerung ist möglich, ebenso der jederzeitige
Widerruf. Eine Patientenverfügung, die die vorgenannten Voraussetzungen
nicht erfüllt, ist dennoch für die Ermittlung des Patientenwillens
beachtlich, und zwar je eher sie die Voraussetzungen einer
verbindlichen Patientenverfügung erfüllt. Ein entsprechendes Formular
wurde z.B. von der Patientenanwaltschaft (www.patientenanwalt.com) oder
vom Hospiz Österreich aufgelegt.
[nach oben]
Heimaufenthaltsgesetz
(HeimAufG, in Kraft seit 1.7.2005)
Der körperliche und geistige Zustand mancher in bestimmten
Einrichtungen betreuten Menschen erfordert bisweilen
freiheitsbeschränkende Maßnahmen. Diese sind nur dann zulässig, wenn
der Betroffene an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig
behindert ist, wenn er sich oder andere deshalb gefährdet und wenn
diese Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann. Das
Heimaufenthaltsgesetz regelt die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Zulässigkeit einer Beschränkung der persönlichen Freiheit von Menschen
insbesondere in Alten- und Pflegeheimen.
[nach oben]
Heimvertragsgesetz
(HVerG, in Kraft seit 1.7.2004)
Das Heimvertragsgesetz ist im Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr.
140/1979 enthalten, geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr.
91/2003. Es regelt bestimmte Aspekte zivilrechtlicher Verträge zwischen
den Trägern und den Bewohnern von Altenheimen, Pflegeheimen und anderen
Einrichtungen, in denen wenigstens drei Menschen aufgenommen werden
können und gilt für Verträge über die dauernde oder auch nur
vorübergehende Unterkunft, Betreuung und Pflege in solchen
Einrichtungen. Ab 1.7.2007 ist folgende Änderung in Kraft: laut
Sachwalterrechts-Änderungsgesetz von 2006 bedarf der Abschluss eines
Heimvertrages durch einen Sachwalter nicht der gerichtlichen
Genehmigung,wenn dieser den Vorgaben von §27d, Abs.1-5 KSchG
entspricht.
[nach oben]
Führerscheingesetz: In der Literatur
besteht Einstimmigkeit, dass bei leichter Demenz die Fahrtüchtigkeit
durch einen Fahrtest überprüft werden sollte (Lundber et al.,1997).
Psychologische Tests sind hier hilfreich, aber nur begrenzt einsetzbar
(hier: Mix, Lämmler et al. 2004?, Burgard, 2005). Ab einer mittleren
Demenz ist von einer Gefährdung auszugehen.
[nach oben]
Sicherheitspolizeigesetz: Es ermöglicht die erfolgreiche Einleitung
von Suchmaßnahmen für Personen, die aufgrund einer psychischen
Behinderung, z.B. Demenz, hilflos sind oder das Leben und die
Gesundheit anderer ernstlich gefährden.
[nach oben]
Anmerkung: Vorstehende Kurzinformationen dienen dem
interessierten Leser zum jeweilig angegebenen Zeitpunkt lediglich als
erster Hinweis für weitere Informationssuche und stellen nur eine
allgemeine Information dar, womit jede Haftung für Inhalt, Aktualität
und Vollständigkeit ausgeschlossen ist. Alzheimer Angehörige Austria, alle Angaben ohne Gewähr.
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