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Information über Sachwalterschaft -
Übersicht über Neuerungen ab Juli 2007

Vortragende:  Mag. Dorothea Gschöpf
Datum des Vortrages
Rechtsstand:
22.02.2007

Wir haben Ihnen im März 1999 und im Februar 2001 die Grundzüge des seit 1984 in Geltung stehenden Sachwalterrechtes zur Kenntnis gebracht. Grundlage dafür bildeten Vorträge von Frau Mag. Gschöpf vom 28.1.1999 und vom 25.10.2000. Frau Mag. Gschöpf vom VertretungsNetz, früher: Verein für Sachwalterschaft, hat uns nun über Änderungen, die ab 1. Juli 2007 in Kraft treten, wie folgt informiert:

Ziele der Änderungen sind:
Dem starken Anstieg der Sachwalterschaften soll gegengesteuert werden. Die Bestellung eines Sachwalters ist unzulässig, soweit Angelegenheiten der behinderten Person durch einen anderen gesetzlichen Vertreter oder im Rahmen einer anderen Hilfe, besonders in der Familie, in Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder im Rahmen sozialer oder psychosozialer Dienste, im erforderlichen Ausmaß besorgt werden können. (Ergänzungen im Gesetzestext unterstrichen) Ein Sachwalter darf auch dann nicht bestellt werden, soweit durch eine Vollmacht, besonders eine Vorsorgevollmacht, oder eine verbindliche Patientenverfügung im erforderlichen Ausmaß vorgesorgt ist.

Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger
Vermag eine Person aufgrund einer geistigen Behinderung die Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, Rechtsgeschäfte zur Deckung des Pflegebedarfs sowie zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Anlass von Alter, Krankheit, Behinderung, Armut, sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen, Pflegegeld, Sozialhilfe, Gebührenbefreiung und anderen Begünstigungen nicht selbst zu besorgen, so kann sie bei diesen Rechtsgeschäften von einem nächsten Angehörigen vertreten werden, wenn sie keinen Sachwalter oder sonstigen Vertreter hat. Ein ärztliches Zeugnis über die geistige Behinderung muss vorliegen. Der nächste Angehörige ist befugt, über laufende Einkünfte und pflegebezogene Leistungen insoweit zu verfügen, als dies zur Besorgung der Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens und zur Deckung des Pflegebedarfs erforderlich ist. Nächste Angehörige sind die Eltern, volljährige Kinder, der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte und der Lebensgefährte (mindestens 3 Jahre gemeinsamer Haushalt). Sind mehrere Angehörige vertretungsbefugt, so genügt die Erklärung einer Person. Liegen widerstreitende Erklärungen vor, so ist keine wirksam. Der nächste Angehörige hat die vertretene Person von der Wahrnehmung seiner Vertretungsbefugnis zu informieren und diese Befugnis vor der Vornahme einer Vertretungshandlung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (Notariatskammer) registrieren zu lassen. Die Vertretungsbefugnis tritt nicht ein oder endet, soweit ihr die vertretene Person ungeachtet des Verlustes ihrer Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit widersprochen hat oder widerspricht. Ausführungen betreffend medizinischer Behandlung.

Vorsorgevollmacht
Die bisherige Praxis der Erteilung einer Vorsorgevollmacht wurde durch das Sachwalterrechts-Änderungsgesetz auf eine gesetzliche Basis gebracht: Die wesentlichen Erfordernisse für die Rechtsgültigkeit einer Vorsorgevollmacht sind:

  • Die Angelegenheiten, zu deren Besorgung die Vollmacht erteilt wird, müssen bestimmt angeführt sein.
  • Die Vorsorgevollmacht muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Ist dies nicht möglich, so wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Notar.

Die Vorsorgevollmacht kann immer auch als Notariatsakt aufgenommen werden. Soll die Vorsorgevollmacht auch Einwilligungen in medizinische Behandlungen, Entscheidungen über dauerhafte Änderungen des Wohnortes sowie die Besorgung von Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, umfassen, so muss sie vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder bei Gericht errichtet werden.

Eine behinderte Person, die eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, bedarf insoweit keines Sachwalters, solange der Bevollmächtigte nicht das Wohl der betroffenen Person gefährdet. Hinterlegung der Vorsorgevollmacht je nach Aufgaben:

  • beim Vollmachtgeber
  • bei bestimmten Angelegenheiten (z.B. Vermögen) beim Notar
  • Registrierung beim Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis

 

Personensorge – persönlicher Kontakt – Sachwalter
Die Personensorge ist umfassender als bisher geregelt. Hinsichtlich der zahlreichen Sachwalterschaften bei Rechtsanwälten soll das VertretungsNetz verstärkt zum Einsatz kommen. Weiters wurde die Höchstzahl der Sachwalterschaften wie folgt festgelegt:

Rechstanwälte und Notare: 25
ansonsten: 5

  • Gesetzlich verankerte Pflicht des Sachwalters zum persönlichen Kontakt mit dem Betroffenen mindestens einmal im Monat
  • Über ihren Wohnort entscheidet eine behinderte Person, soweit sie einsichts- und urteilsfähig ist, selbst. Sonst entscheidet der Sachwalter im Rahmen seines Wirkungsbereiches. Bei dauerhafter Veränderung des Wohnortes bedarf dies der gerichtlichen Genehmigung. Ein allfälliger Heimvertrag muss gleichfalls vom Gericht genehmigt werden, wenn damit eine Veränderung des Wohnortes verbunden ist.
  • Ausführungen betr. medizinischer Behandlung weiter unten

 

Erhöhung der Autonomie
Der Sachwalter hat danach zu trachten, dass die behinderte Person im Rahmen ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten ihre Lebensverhältnisse nach ihren Wünschen und Vorstellungen gestalten kann. Sie hat das Recht, von wichtigen Maßnahmen informiert zu werden und sich dazu zu äußern. Diese Äußerung ist zu berücksichtigen, wenn der Wunsch dem Wohl der behinderten Person nicht weniger entspricht. Der Sachwalter hat im Rahmen seines Wirkungsbereiches das Einkommen des Betroffenen vorrangig zur Deckung von dessen Bedürfnissen entsprechend den persönlichen Lebensverhältnissen zu verwenden.

Medizinische Behandlung
In eine medizinische Behandlung kann eine behinderte Person, soweit sie einsichts- und urteilsfähig ist, nur selbst einwilligen. Sonst ist die Einwilligung des Vertreters erforderlich.

Vertretung durch Sachwalter
Einer medizinischen Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit und der Persönlichkeit verbunden ist, kann der Sachwalter nur zustimmen, wenn ein vom behandelnden Arzt unabhängiger Arzt in einem Zeugnis bestätigt, dass die Person nicht über die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt und die Vornahme der Behandlung zur Wahrung ihres Wohles erforderlich ist. Wenn ein solches Zeugnis nicht vorliegt oder die Person zu erkennen gibt, dass sie die Behandlung ablehnt, bedarf die Zustimmung der Genehmigung des Gerichts. Erteilt der Sachwalter die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung nicht und wird dadurch das Wohl der Person gefährdet, so kann das Gericht die Zustimmung des Sachwalters ersetzen oder die Sachwalterschaft einer anderen Person übertragen. Untersuchungsmaßnahmen kann der Sachwalter im Rahmen seines Wirkungsbereiches zustimmen, nicht jedoch der Setzung einer PEG-Sonde.

Vertretung durch nächsten Angehörigen
Die Vertretungsbefugnis des nächsten Angehörigen umfasst auch die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung, sofern diese nicht gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit verbunden ist (keine Zustimmung zur Setzung einer PEG-Sonde möglich).

Anmerkungen

Kosten des Sachwalterschaftsverfahrens:
Es sind keine Gerichts-, wohl aber Gutachterkosten zu tragen

Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz für den Sachwalter:

  • Dem Sachwalter gebührt für seine Tätigkeit eine jährliche Entschädigung von 5-10% sämtlicher Einkünfte (ohne gesetzlich zweckbestimmte Bezüge wie Pflegegeld, etc.)
  • Übersteigt das Vermögen der betroffenen Person den Betrag von € 10 000,-- , so ist darüber hinaus pro Jahr 2% des Mehrbetrages als Entschädigung zu gewähren. Das Gericht hat die Entschädigung zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen für angemessen hält. Weiters bestehen die genannten Ansprüche insoweit nicht, als durch sie die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen gefährdet wären.
  • Die vom Sachwalter zur Ausübung seiner Tätigkeit entstandenen Auslagen sind zu ersetzen.


Hinweis
: die angeführten Inhalte basieren auf dem Rechtsstand zum Datum des Vortrages per 22. Februar 2007
Alle Angaben ohne Gewähr.

 
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