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Information über Sachwalterschaft -
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| Vortragende: | Mag. Dorothea Gschöpf |
| Datum des Vortrages Rechtsstand: |
22.02.2007 |
Wir haben Ihnen im März 1999 und im Februar 2001 die Grundzüge des seit 1984 in Geltung stehenden Sachwalterrechtes zur Kenntnis gebracht. Grundlage dafür bildeten Vorträge von Frau Mag. Gschöpf vom 28.1.1999 und vom 25.10.2000. Frau Mag. Gschöpf vom VertretungsNetz, früher: Verein für Sachwalterschaft, hat uns nun über Änderungen, die ab 1. Juli 2007 in Kraft treten, wie folgt informiert:
Ziele der Änderungen sind:
Dem starken Anstieg der Sachwalterschaften soll gegengesteuert werden.
Die Bestellung eines Sachwalters ist unzulässig, soweit Angelegenheiten
der behinderten Person durch einen anderen gesetzlichen Vertreter oder
im Rahmen einer anderen Hilfe, besonders in der Familie, in
Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder im
Rahmen sozialer oder psychosozialer Dienste, im erforderlichen Ausmaß
besorgt werden können. (Ergänzungen im Gesetzestext unterstrichen) Ein
Sachwalter darf auch dann nicht bestellt werden, soweit durch eine
Vollmacht, besonders eine Vorsorgevollmacht, oder eine verbindliche
Patientenverfügung im erforderlichen Ausmaß vorgesorgt ist.
Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger
Vermag eine Person aufgrund einer geistigen Behinderung die
Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, Rechtsgeschäfte zur Deckung des
Pflegebedarfs sowie zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Anlass von
Alter, Krankheit, Behinderung, Armut, sozialversicherungsrechtlichen
Ansprüchen, Pflegegeld, Sozialhilfe, Gebührenbefreiung und anderen
Begünstigungen nicht selbst zu besorgen, so kann sie bei diesen
Rechtsgeschäften von einem nächsten Angehörigen vertreten werden, wenn
sie keinen Sachwalter oder sonstigen Vertreter hat. Ein ärztliches
Zeugnis über die geistige Behinderung muss vorliegen. Der nächste
Angehörige ist befugt, über laufende Einkünfte und pflegebezogene
Leistungen insoweit zu verfügen, als dies zur Besorgung der
Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens und zur Deckung des Pflegebedarfs
erforderlich ist. Nächste Angehörige sind die Eltern, volljährige
Kinder, der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte und der
Lebensgefährte (mindestens 3 Jahre gemeinsamer Haushalt). Sind mehrere
Angehörige vertretungsbefugt, so genügt die Erklärung einer Person.
Liegen widerstreitende Erklärungen vor, so ist keine wirksam. Der
nächste Angehörige hat die vertretene Person von der Wahrnehmung seiner
Vertretungsbefugnis zu informieren und diese Befugnis vor der Vornahme
einer Vertretungshandlung im Österreichischen Zentralen
Vertretungsverzeichnis (Notariatskammer) registrieren zu lassen. Die
Vertretungsbefugnis tritt nicht ein oder endet, soweit ihr die
vertretene Person ungeachtet des Verlustes ihrer Geschäftsfähigkeit oder
Einsichts- und Urteilsfähigkeit widersprochen hat oder widerspricht.
Ausführungen betreffend medizinischer Behandlung.
Vorsorgevollmacht
Die bisherige Praxis der Erteilung einer Vorsorgevollmacht wurde
durch das Sachwalterrechts-Änderungsgesetz auf eine gesetzliche Basis
gebracht: Die wesentlichen Erfordernisse für die Rechtsgültigkeit einer
Vorsorgevollmacht sind:
Die Vorsorgevollmacht kann immer auch als Notariatsakt aufgenommen werden. Soll die Vorsorgevollmacht auch Einwilligungen in medizinische Behandlungen, Entscheidungen über dauerhafte Änderungen des Wohnortes sowie die Besorgung von Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, umfassen, so muss sie vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder bei Gericht errichtet werden.
Eine behinderte Person, die eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, bedarf insoweit keines Sachwalters, solange der Bevollmächtigte nicht das Wohl der betroffenen Person gefährdet. Hinterlegung der Vorsorgevollmacht je nach Aufgaben:
Personensorge – persönlicher Kontakt – Sachwalter
Die Personensorge ist umfassender als bisher geregelt. Hinsichtlich
der zahlreichen Sachwalterschaften bei Rechtsanwälten soll das
VertretungsNetz verstärkt zum Einsatz kommen. Weiters wurde die
Höchstzahl der Sachwalterschaften wie folgt festgelegt:
Rechstanwälte und Notare: 25
ansonsten: 5
Erhöhung der Autonomie
Der Sachwalter hat danach zu trachten, dass die behinderte Person im
Rahmen ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten ihre Lebensverhältnisse nach
ihren Wünschen und Vorstellungen gestalten kann. Sie hat das Recht, von
wichtigen Maßnahmen informiert zu werden und sich dazu zu äußern. Diese
Äußerung ist zu berücksichtigen, wenn der Wunsch dem Wohl der
behinderten Person nicht weniger entspricht. Der Sachwalter hat im
Rahmen seines Wirkungsbereiches das Einkommen des Betroffenen vorrangig
zur Deckung von dessen Bedürfnissen entsprechend den persönlichen
Lebensverhältnissen zu verwenden.
Medizinische Behandlung
In eine medizinische Behandlung kann eine behinderte Person, soweit
sie einsichts- und urteilsfähig ist, nur selbst einwilligen. Sonst ist
die Einwilligung des Vertreters erforderlich.
Vertretung durch Sachwalter
Einer medizinischen Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren
oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit und
der Persönlichkeit verbunden ist, kann der Sachwalter nur zustimmen,
wenn ein vom behandelnden Arzt unabhängiger Arzt in einem Zeugnis
bestätigt, dass die Person nicht über die erforderliche Einsichts- und
Urteilsfähigkeit verfügt und die Vornahme der Behandlung zur Wahrung
ihres Wohles erforderlich ist. Wenn ein solches Zeugnis nicht vorliegt
oder die Person zu erkennen gibt, dass sie die Behandlung ablehnt,
bedarf die Zustimmung der Genehmigung des Gerichts. Erteilt der
Sachwalter die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung nicht und
wird dadurch das Wohl der Person gefährdet, so kann das Gericht die
Zustimmung des Sachwalters ersetzen oder die Sachwalterschaft einer
anderen Person übertragen. Untersuchungsmaßnahmen kann der Sachwalter im
Rahmen seines Wirkungsbereiches zustimmen, nicht jedoch der Setzung
einer PEG-Sonde.
Vertretung durch nächsten Angehörigen
Die Vertretungsbefugnis des nächsten Angehörigen umfasst auch die
Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung, sofern diese nicht
gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der
körperlichen Unversehrtheit verbunden ist (keine Zustimmung zur Setzung
einer PEG-Sonde möglich).
Anmerkungen
Kosten des Sachwalterschaftsverfahrens:
Es sind keine Gerichts-, wohl aber Gutachterkosten zu tragen
Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz für den Sachwalter:
Hinweis: die angeführten Inhalte basieren auf dem
Rechtsstand zum Datum des Vortrages per 22. Februar 2007
Alle Angaben ohne Gewähr.