Alzheimer Angehörige Austria

 
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Rechtliches & finanzielle Fragen


Pflegegeld
, Aufnahme in ein Pflegeheim,
Begünstigungen, Sachwalterschaft , Patientenverfügungs-Gesetz, Heimaufenthaltsgesetz, Heimvertragsgesetz, Führerscheingesetz, Sicherheitspolizeigesetz

Rechtliche Änderungen ab 1.1.2009

Schon seit 1.11. 2008 gibt es höhere Förderbeiträge bei der legalen 24-Stunden-Betreuung, die Vermögensgrenze entfällt.

Ab 1.1.2009 tritt die Pflegegeldnovelle 2008 in Kraft, mit der das Pflegegeld erhöht wird:
 

 

   bisher

ab 1.1.2009

monatl. Plus

Stunden / Monat

Stufe  1

   148,30

   154,20

  5,90

 mehr als   50

Stufe  2

   273,40

   284,30

 10,90

 mehr als   75

Stufe  3

   421,80

   442,90

 21,10

 mehr als  120

Stufe  4

   632,70

   664,30

 31,60

 mehr als  160

Stufe  5

   859,30

   902,30

 43,00

 mehr als  180

Stufe  6

 1171,70

  1242,00

 70,30

 

Stufe  7

 1562,10

  1655,80

 93,70

 


Weiters gibt es eine höhere Erschwerniszulage für dementiell erkrankte Menschen. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach der Summe der Stunden, in denen regelmäßig Betreuung stattfindet. Nun sind zusätzlich 25 Stunden im Monat zuzurechnen.

Herabsenkung auf Stufe 1
Die finanzielle Unterstützung der Kurzzeit- oder Ersatzpflege wird bei dementiell erkrankten Personen von Stufe 3 auf Stufe1 gesenkt.

Rechtliche Änderungen ab 1. Juli 2007

Begünstigte Pensionsversicherung für pflegende Angehörige ab 1.7.2007 erweitert: Sozialrechts-Änderungsgesetz, in Kraft ab 1.7.2007, verbessert die sozialversicherungsrechtliche Absicherung pflegender Angehöriger: Halbierung der Beitragsanteile für versicherte Personen im Rahmen der „begünstigten Pensionsversicherung für pflegende Angehörige“ bei Pflege eines nahen Angehörigen ab Pflegestufe 4 und gänzlicher Entfall ab Stufe 5.

Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 (SWÄG in Kraft ab 1.7.2007) regelt insbesondere: Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger, Vorsorgevollmacht, Beziehung zwischen Sachwalter und betroffener Person.

Die sogenannte 24-Stunden-Betreuung wurde mit 1.Juli 2007 auf eine rechtliche Grundlage gestellt. Zwei Möglichkeiten sind vorgesehen: 1. Selbständige Pfleger informieren sich bei der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft. Sie brauchen einen Gewerbeschein. 2. Der Arbeitgeber (pflegebedürftige Person, ein Angehöriger) meldet die Pflegekraft bei der Gebietskrankenkasse an.
Förderungen für beide Modelle sind vorgesehen, Voraussetzungen: Pflegegeld ab Stufe 3 und fachärztliche Bestätigung für die Notwendigkeit der 24-Stunden-Betreuung Monatliches Nettoeinkommen des Pflegebedürftigen bis EUR 2500,00 (regelmäßige monatl. Einkünfte ohne zweckgebundene Geldleistungen wie z.B. Pflegegeld, Familien- oder Wohnungsbeihilfe) Vermögensgrenze bis EUR 5000,00 (derzeit)
Ansuchen um eine Förderung bei Bundessozialämtern, Sozialversicherungen, Bezirkshauptmannschaften Auskünfte kostenlos unter 0800 220303 Mo – Fr 8 - 18 Uhr oder www.pflegedaheim.at
In Niederösterreich gelten erweiterte Förderungen. Hotline: 02742/9005-9095

 

Pflegegeld

Es ist ein pauschalierter Beitrag für pflegebedingte Mehraufwendungen und deckt oft nicht die gesamten Pflegeleistungen ab. Der Antrag auf Pflegegeld kann formlos, d.h. ohne Formular, gestellt werden. Die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses ist zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich. Ein Antrag auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes kann vom Betroffenen, bzw, durch Familienmitglieder oder Haushaltsangehörige auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung gestellt werden, wenn kein Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht. Der Antrag ist zumeist an jener Stelle einzubringen, die die Pension auszahlt. Ist der Betroffene berufstätig, mitversicherter Angehöriger, Bezieher einer Sozialhilfe oder Bezieher einer Beamtenpension eines Landes oder einer Gemeinde, ist die jeweilige Bezirkshauptmannschaft bzw. der Magistrat zuständig. Weitere Informationen erhalten Sie an den auszahlenden Stellen, bei der Beratung für Pflegende durch das Sozialservice des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz österreichweit und kostenlos unter Tel.: 0800 / 201622. Auch unsere Vorträge vom 23.5.2001 und 28.6.2001 bieten Ihnen wichtige Informationen. Seither ist eine Valorisierung des Pflegegeldes erfolgt.
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Aufnahme in ein Pflegeheim

Kann eine Person den Heimvertrag infolge Einwilligungsunfähigkeit nicht selbst unterfertigen, so sind neben der Bestellung eines Sachwalters für diese einmalige Angelegenheit folgende Lösungen möglich:

  • Bestellung bzw. Ermächtigung einer anderen Person (Sachwalter, Angehöriger) durch das Pflegschaftsgericht
  • das Pflegschaftsgericht ersetzt die Unterschrift des Betroffenen

Es ist zweckmäßig, bei der Vorsprache bei Gericht den Heimvertrag und einen medizinischen Befund vorzulegen.

Bei der Antragstellung auf Aufnahme in ein Pflegeheim ist der Bezug von Pflegegeld einer bestimmten Stufe nicht gefordert. Sie können daher auch ein diesbezügliches Ansuchen einbringen, wenn (noch) kein Pflegegeld oder nur ein solches der Stufe 1 oder 2 bezogen wird (gilt nur für Wien).

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Begünstigungen

Behindertenpass
Der Behindertenpass wird auf Antrag vom zuständigen Bundessozialamt ausgestellt. Je nach Ausmaß der festgestellten Behinderung sind folgende Vergünstigungen möglich:

  • Ermäßigungen bei kulturellen Veranstaltungen und Freizeiteinrichtungen

  • Inanspruchnahme eines Freibetrages nach dem Einkommensteuergesetz

  • Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer

  • Kostenlose Autobahnvignette

  • Fahrpreisermäßigung

Abgeltung von der Normalverbrauchsabgabe für PKW
Voraussetzung insbesonders: Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder Blindheit. Nachweismöglichkeiten:

  • Entsprechende Eintragung im Behindertenpass

  • Ausweis gemäß § 29b StVO

  • Gutachten des Bundessozialamtes

Die NOVA wird ggf. vom zuständigen Bundessozialamt ersetzt.
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Sachwalterschaft

1. Sachwalter
Ein Sachwalter ist eine vom Gericht bestellte Person, die eine geistig behinderte oder psychisch kranke Person (hierzu zählen auch Altersverwirrte) in den im gerichtlichen Bestellungsbeschluss angeführten Angelegenheiten wirksam vertritt. Nur in diesen Angelegenheiten wird dem Betroffenen die „Geschäftsfähigkeit“ entzogen. Es kann nur ein Sachwalter bestellt werden, in erster Linie eine nahe stehende Person. Die Bestellung darf nur im Interesse des Betroffenen gelegen sein. Ein Sachwalter wird bestellt entweder nur für einzelne Angelegenheiten, für einen Kreis von Angelegenheiten oder für alle Angelegenheiten. Die Bestellung eines Sachwalters ist unzulässig, soweit - durch andere Hilfen (gesetzliche Vertreter, Familie, Pflegeeinrichtungen etc.) die Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß besorgt werden können - durch eine Vollmacht, besonders eine Vorsorgevollmacht, oder eine verbindliche Patientenverfügung für die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person im erforderlichen Ausmaß vorgesorgt ist. Ab 1.7.2007 besteht eine Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger.

2. Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht soll wirksam werden, wenn der Vollmachtgeber seine Angelegenheiten aus Mangel an Geschäftsfähigkeit oder aus Mangel an Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht mehr selbst besorgen kann. Information: Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft 1200 Wien, Forsthausstr. 16-20, Tel.: 01 / 330 46 00 Fax: DW 300, Email: verein@vsp.at
(siehe auch Vortrag vom 22.2.2007 „Information über Sachwalterschaft - Neuerungen ab 2007)
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Das Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG, Bundesgesetz, in Kraft seit 1.6.2006)
Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, dass Patienten (womit nicht nur kranke, sondern auch gesunde Errichter einer Patientenverfügung gemeint sind) bestimmte künftige medizinische Behandlungen ablehnen können. Der Patient muss bei der Errichtung einer Patientenverfügung einsichts- und urteilsfähig sein. Einer verbindlichen Patientenverfügung muss eine umfassende ärztliche Aufklärung vorausgehen, sie muss schriftlich vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einem rechtskundigen Patientenvertreter erklärt werden und gilt für fünf Jahre. Eine Erneuerung ist möglich, ebenso der jederzeitige Widerruf. Eine Patientenverfügung, die die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist dennoch für die Ermittlung des Patientenwillens beachtlich, und zwar je eher sie die Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt. Ein entsprechendes Formular wurde z.B. von der Patientenanwaltschaft (www.patientenanwalt.com) oder vom Hospiz Österreich aufgelegt.
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Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG, in Kraft seit 1.7.2005)
Der körperliche und geistige Zustand mancher in bestimmten Einrichtungen betreuten Menschen erfordert bisweilen freiheitsbeschränkende Maßnahmen. Diese sind nur dann zulässig, wenn der Betroffene an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist, wenn er sich oder andere deshalb gefährdet und wenn diese Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann. Das Heimaufenthaltsgesetz regelt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschränkung der persönlichen Freiheit von Menschen insbesondere in Alten- und Pflegeheimen.
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Heimvertragsgesetz (HVerG, in Kraft seit 1.7.2004)
Das Heimvertragsgesetz ist im Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979 enthalten, geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 91/2003. Es regelt bestimmte Aspekte zivilrechtlicher Verträge zwischen den Trägern und den Bewohnern von Altenheimen, Pflegeheimen und anderen Einrichtungen, in denen wenigstens drei Menschen aufgenommen werden können und gilt für Verträge über die dauernde oder auch nur vorübergehende Unterkunft, Betreuung und Pflege in solchen Einrichtungen. Ab 1.7.2007 ist folgende Änderung in Kraft: laut Sachwalterrechts-Änderungsgesetz von 2006 bedarf der Abschluss eines Heimvertrages durch einen Sachwalter nicht der gerichtlichen Genehmigung,wenn dieser den Vorgaben von §27d, Abs.1-5 KSchG entspricht.
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Führerscheingesetz: In der Literatur besteht Einstimmigkeit, dass bei leichter Demenz die Fahrtüchtigkeit durch einen Fahrtest überprüft werden sollte (Lundber et al.,1997). Psychologische Tests sind hier hilfreich, aber nur begrenzt einsetzbar (hier: Mix, Lämmler et al. 2004?, Burgard, 2005). Ab einer mittleren Demenz ist von einer Gefährdung auszugehen.
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Sicherheitspolizeigesetz: Es ermöglicht die erfolgreiche Einleitung von Suchmaßnahmen für Personen, die aufgrund einer psychischen Behinderung, z.B. Demenz, hilflos sind oder das Leben und die Gesundheit anderer ernstlich gefährden.
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